Art. 8a SchKG / Einsichtsrecht (Auszug)

Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungsämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt. Eine Selbstauskunft kann jederzeit unter Vorlage eines gültigen Personalausweis beim Betreibungsamt beantragt werden.

Allgemeiner Hinweis zum Auskunftsgesuch:

Am Schalter oder auf schriftliches Ersuchen mit einem Personalausweis für eine Selbstauskunft resp. Vorlage entsprechender Unterlagen für eine Auskunft über Dritte erstellt das zuständige Betreibungsamt des Wohn- bzw. Firmensitzes einen kostenpflichtigen Auszug aus dem Betreibungsregister. Die Gebühr beträgt Fr. 17.00 pro Auszug je natürliche oder juristische Person plus allfällige Versandkosten (Versandkosten per A-Post Fr. 1.10). Ein schriftliches Antragsformular um eine Betreibungsauskunft zu bestellen finden Sie unter www.betreibungsschalter.ch (Webseite des Bundesamt für Justiz, Bern). Seitens des Betreibungsamtes erfolgt zudem keine Wohnsitz- oder Domizilüberprüfung. Diese muss vom Anfrager selbständig bei der zuständigen Einwohnerkontrolle oder beim Handelsregisteramt eingeholt werden. Bei Fragen zur Auskunfterteilung, wenden Sie sich bitte direkte an das betreffende Amt.

Wichtiger Hinweis zur Auskunft:

Die Auskunft stellt keine schweizweite Prüfung dar, lediglich gibt sie über allfällige Betreibungen über einen Zeitraum von 5 Jahren im angefragten Betreibungskreis Auskunft.


Bei Fragen zur Auskunfterteilung oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Betreibungsamt der betreffenden Gemeinde.